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Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung
Wird aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung bereits abgeführte Lohnsteuer rückwirkend wieder begründet, besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzahlung der abzuführenden Lohnsteuer und dem eingetretenen Schaden des Finanzamts, so dass eine Haftung des Geschäftsführers für die rückständige Lohnsteuer der Gesellschaft ausscheidet.