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BranntwMonG § 77

Erster Teil: Branntweinmonopol

Achter Abschnitt: Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag

§ 77

1Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. 2Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen werden.

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GAAAC-85546

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