BranntwMonG § 59
Erster Teil: Branntweinmonopol
Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins
§ 59
Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546