BranntwMonG § 54

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Zweiter Titel: Verschlussbrennereien

§ 54

Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.

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GAAAC-85546