BranntwMonG § 54
Erster Teil: Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Zweiter Titel: Verschlussbrennereien
§ 54
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.
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GAAAC-85546