BranntwMonG § 52

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Zweiter Titel: Verschlussbrennereien

§ 52

Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlusssicher einzurichten (Verschlussbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546