BranntwMonG § 52
Erster Teil: Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Zweiter Titel: Verschlussbrennereien
§ 52
Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlusssicher einzurichten (Verschlussbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen sind.
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GAAAC-85546