BranntwMonG § 42a

Erster Teil: Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt: Brennrecht

§ 42a [1]

(1) 1Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Betriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann. 2Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.

(2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend erhöht.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 42a eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. .