BranntwMonG § 29

Erster Teil: Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Zweiter Titel: Reinigung des Branntweins

§ 29 [1]

1Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. 2Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. .