Erster Teil: Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel: Brennereien
§ 21 [1]
Zu den Monopolbrennereien gehören
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem gewerblich nicht gewonnen worden ist.
Fundstelle(n):
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GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .