BranntwMonG § 19

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols

Zweiter Titel: Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols

§ 19 [1]

1Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. 2Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .