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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Golfvereins
Das NWB IAAAC-85327 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerfrei sein. (2) Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL von der Befreiung ausgeschlossen. – Anmerkung: Dass Unternehmer sich unmittelbar auf Steuerbefreiungen berufen können (sie müssen dies indes nicht, was bei Vorsteuerüberhängen praxisrelevant ist), die das Gemeinschaftsrecht über die nationale Regelung hinaus vorsieht, ist längst ebenso geklärt wie der deutlich weitere Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) gegenüber § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für gemeinnützige Sportvereine. Die Bed...