Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl. 2007 I S. 1912) wird eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum eingeführt. Dabei werden der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für Verheiratete) zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz).
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersendet das Bayerische Landesamt das abgestimmte Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem zufließen. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das Einkommensteuergesetz in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden ist, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstituts getroffen worden ist.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Der Freistellungsauftrag kann maschinell lesbar gestaltet werden. Dem Kunden kann eine Durchschrift oder Zweitschrift zur Verfügung gestellt werden.
Bereits vor dem unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2056.1.1-1/3 St 32/St 33
Fundstelle(n):
QAAAC-85440