Informationsaustausch nach dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen; Gegenseitigkeitsvereinbarung
Artikel 26 des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) enthält nur die so genannte kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziffer 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Absatz 3 Abgabenordnung getroffen worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt.
Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-4/2 St 32/St 33
Fundstelle(n):
PAAAC-85436