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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 99 - Gesundheitswesen

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Weitere Erläuterungen zu technischen Fragen sind der Anlage zur Medizingeräte-Verordnung vom (BGBl. I S. 93) zu entnehmen.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige: Arztpraxen (oh. Zahnarztpraxen) Zahnarztpraxen Praxen von Heilpraktikern Sonst. selbst. Tätigkeiten i. Gesundheitswesen Krankenhäuser (oh. Hochschulkliniken sowie Vorsorge- u. Rehabilitationskliniken) Krankentransport- und Rettungsdienste Tierarztpraxen Sonst. selbst. Tätigkeiten im Veterinärwesen Anstalten und Einrichtungen des Veterinärwesens


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Amalgamabscheider
8
12
2
Analysegeräte
5
20
3
Angiographen
8
12
4
Anomaloskope
10
10
5
Augenspiegel
10
10
6
Autoanalyzer
5
2...