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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 71 - Fleischwarenindustrie, Fleischer, Schlachthöfe

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Bei der Bemessung der Nutzungszeiten sind der Einfluß von Nässe (Dampf), Fetten, Salzen, Säuren und Laugen sowie Kälte- und Hitzeeinwirkungen berücksichtigt.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1993 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Schlachthäuser (oh. kommunale Schlachthöfe) Fleischwarenindustrie (oh. Talgschmelzen u. ä.) Fleischerei (oh. Pferdefleischerei) Pferdefleischerei Talgschmelzen, Schmalzsiedereien


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Abpackmaschinen
6
17
2
Analysengeräte
4
25
3
Ansalzmaschinen (Poltermaschinen)
6
17
4
Arbeitstische
6
17
5
Aufschnittmaschinen
6
17
6
Auszeichnungsautomaten
5
20
7
Autoklaven
8
12
8
Behälterwaschautomaten
5
20
9
Blutzentrifugen für Plasma
8
12
10
Brühbottiche
8
12
11
Brühmaschinen (Pansenreinigungsmas...