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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 68 - Süßwarenindustrie

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Bei der Ermittlung der unter Tz. 4 genannten Nutzungsdauern sind die branchenüblichen Einflüsse von Fetten, Säuren und Laugen sowie Kälteeinwirkungen berücksicht. Für die mit *) gekennzeichneten Anlagegüter sind Schichtzuschläge nicht mehr möglich.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1993 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Herst. v. Kakao- und Schokoladenerzeugnissen Herst. v. Zuckerwaren Herst. v. sonst. Süßwaren Herst. v. Dauerbackwaren


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Kakao- und Schokoladenindustrie
1.1
Abpudermaschinen
5
20
1.2
Conchen
10
10
1.3
Eintafelanlagen
10
10
1.4
Eintafelmaschinen
10
10
1.5
Einwickelmaschinen
5
20
1.6
Hohlkörper-Formmaschinen
8
12
1.7
Kakaobohnen-Brech-, Reinigungs-, Sortier- und Auslesemasch...