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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 47 - Leichtbauplattenindustrie

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Bei den Anlagegütem der lfd. Nrn. 1, 3 und 5 dieser Tabelle handelt es sich meist um selbst hergestellte Spezialmaschinen.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Holzfaserplattenwerke Holzspanplattenwerke


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Besäumungsanlagen
6
17
2
Holzwoll-Maschinen
10
10
3
Holzwoll-Mischmaschinen und Rührwerke
6
17
4
Hydraulische Pressen
10
10
5
Plattensäge- und -schneidemaschinen
6
17
6
Schleifmaschinen
10
10
7
Zementsilos (aus Metall)
10
10
8
Beschriftungsanlagen
5
20
9
Einstreuanlagen
10
10