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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 22 - Schiefer- und Tonindustrie

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Der AfA-Satz für Bagger (Tz. 1.1) bei mehrschichtiger Nutzung darf 20 v. H. nicht überschreiten. Für die unter Tz. 1.2 bis 1.8 aufgeführten Wirtschaftsgüter sind wegen der schichtunabhängigen Nutzung keine Schichtzuschläge mehr möglich.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

Gewinnung von Schiefer Gewinnung von Ton, Kaolin Gewinnung von Steinen u. Erden Herstellung von Schiefer sowie von Steinen u. Erden


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1.1
Bagger
6
17
1.2
Fräslader
1.2.1
im Übertagebau
6
17
1.2.2
im Untertagebau
5
20
1.3
Laderaupen
5
20
1.4
Planierraupen
4
25
1.5
Schaufellader
4
25
1.6
Schiefersägewagen
4
25
1.7
Schürfkübelraupen
4
25
1.8
Scraper
5