Herstellung und entgeltliche Überlassung von Lichtbildern kann sowohl freiberufliche Berichterstattung als auch gewerbliche Tätigkeit sein
Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Im Streitfall fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Herstellung und die entgeltliche Überlassung von Lichtbildern sowohl freiberufliche Berichterstattung als auch gewerbliche Tätigkeit sein. Zwar muss der freiberufliche Bildberichterstatter nicht zugleich Journalist sein (vgl. , BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478). Indes ist der freiberufliche Bildberichterstatter nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitwirkt. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen. Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (vgl. z.B. , BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441; vom IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456). Außerdem erfordert eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass das vom Bildberichterstatter erstellte Bildmaterial auf der Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwerts aufgrund eigener individueller Beobachtung beruht. Es darf daher nicht nur ein Geschehen nach bestimmten Vorgaben von Redakteuren „abgefilmt” werden. Vielmehr muss der Steuerpflichtige den Medieninhalt durch eigenverantwortliche Auswahl von Film- oder Bildmotiven und Einschätzung ihres Nachrichtenwerts mitgestalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat die Arbeitsweise des Klägers diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die mittels Fotos zu vermittelnden Nachrichten, den neuen Modetrend, hat nicht der Kläger, sondern die Mode-Redaktion der Zeitschrift durch Besuch von Modemessen aufgespürt, den jeweiligen Modetrend unter ein hierfür typisches Motto gestellt und das entsprechende Thema dem Kläger vorgegeben. Auch die darzustellenden Gegenstände wurden sowohl hinsichtlich ihrer Art nach als auch nach ihrer möglichen Kombination mit anderen Gegenständen von der Redaktion mittels ihr von den Modeherstellern zur Verfügung gestellten Requisiten aufbereitet und anschließend dem Kläger als verbindlicher Gegenstand seiner Fotos vorgegeben. Demgemäß hat sich die Tätigkeit des Klägers auf ein fotografisches Arrangement von Objekten beschränkt, die ihm von dritter Seite vorgegeben wurden. Wenn das FG darin keine freiberufliche Tätigkeit sieht, beinhaltet das eine Sachverhaltswürdigung, die weder Denkfehler enthält noch gegen die Gesetze der Logik verstößt und den Senat deshalb bindet.
b) Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen im Ergebnis gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).
c) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Denn soweit er geltend macht, das Urteil des FG weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (Urteile in BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441; in BFH/NV 1999, 456; in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478), hätte er in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so heraus arbeiten und gegenüber stellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440; vom VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 389). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung jedoch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1472 Nr. 9
LAAAC-85313