§ 5 Antragsgegner [1]
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-85294
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .