SpruchG § 5

§ 5 Antragsgegner [1]

1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

  2. der Nummer  2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

  3. der Nummer  3 gegen die Hauptgesellschaft;

  4. der Nummer  4 gegen den Hauptaktionär;

  5. der Nummer  5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

  6. der Nummer  6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

  7. der Nummer  7 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Fundstelle(n):
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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .