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SpruchG § 16

§ 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage [1]

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .