Steuersatz für die Krankenbeförderung durch Taxiunternehmen;
Integrierte Versorgung
Bezug:
Allgemeines
Die Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.
Nach Abschn. 173 Abs. 8 S. 1 UStR erfasst die Begünstigung nur den Verkehr mit Taxen, bei denen der Unternehmer über eine eigene Taxikonzession verfügt und Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Sammelbeförderung von Patienten durch eine Taxizentrale
Die herkömmliche Aufgabe einer Taxizentrale besteht darin, Beförderungsleistungen der angeschlossenen Taxiunternehmer funkgesteuert an interessierte Fahrgäste zu vermitteln. in einem neuen Geschäftszweig verpflichten sich Taxizentralen gegenüber Krankenkassen und Kuratorien im eigenen Namen, die Beförderung von Dialysepatienten zum Dialysezentrum und zurück als Sammelbeförderung durchzuführen. In der Leistungskette Taxiunternehmer an Taxizentrale und Taxizentrale an Krankenkasse handelt es sich bei der Sammelbeförderung durch die Taxizentrale selbst (auch) um eine Beförderungsleistung.
Eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG liegt nicht vor, soweit die Taxizentrale gegenüber der Krankenkasse nicht auf fremde Rechnung (der Taxiunternehmer) sondern auf eigene Rechnung nach einem eigenen Maßstab (Kopfpauschale) abrechnet.
Nach einem Beschluss der Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kommt in Fällen, in denen eine Taxizentrale Sammelbeförderungen von Patienten durchführt, ungeschadet der Frage der rechtlichen Konstruktion die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht, wenn die Taxizentrale nicht über eine eigene Taxikonzession verfügt.
Verfügt die Taxizentrale über eine eigene Konzession, setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Durchführung von Personenbeförderung mit eigenen Taxen voraus.
Abgrenzung der einheitlichen Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt hinsichtlich der 50-km-Grenze
Liegt Taxenverkehr vor und erfolgt die Beförderung nicht innerhalb einer Gemeinde, ist nach dem (BStBl 2008 II S. 208) bei der Prüfung der 50-km-Grenze nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG zu unterscheiden, ob es sich bei einer Hin- und Rückfahrt um eine einheitliche Beförderungsleistung oder um zwei getrennte Beförderungsleistungen handelt.
Die Einheitlichkeit der Leistung hängt nicht davon ab, ob die Fahrten aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden. Vielmehr erfolgt die Beurteilung danach, ob die erste Beförderung rechtlich und wirtschaftlich abgeschlossen ist.
Hin- und Rückfahrt sind dann als eine (einheitliche) Beförderungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG anzusehen, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet („Wartefahrt”).
Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern ihn später wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbeordert („Doppelfahrt”). Der Grund für die zeitliche Verzögerung zwischen Hin- und Rückfahrt kann auf einer vorherigen Vereinbarung beruhen oder durch eine erneute Bestellung verursacht sein. In diesem Fall ist die Gesamtstrecke nicht zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit dem begünstigten Steuersatz abzurechnen, wenn die einfache Strecke 50 Kilometer nicht überschreitet.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7244 A - 15 - St 112
Fundstelle(n):
PAAAC-85274