BGH Beschluss v. - IX ZB 167/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2

Instanzenzug: AG Stralsund, 52 IN 23/00 vom LG Stralsund, 2 T 249/06 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 17.887,77 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse entnommene Kosten von 2.619,83 € anzurechnen sind.

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht in Höhe von 986,26 € nicht abgeholfen. Diese Kosten waren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung von Forderungen gegen fünf verschiedene Schuldner angefallen. Von diesen Forderungen konnten 82,97 € realisiert werden. Sämtliche Forderungen der Schuldnerin waren an eine Bank abgetreten. Mit dieser hatte der Insolvenzverwalter vereinbart, dass er alle Forderungen einziehen und die Einziehung der ihm angeschlossenen Rechtsanwaltskanzlei übertragen solle.

Die Kosten sollten ausschließlich von der Masse getragen werden; der erzielte Erlös sollte im Verhältnis 50 : 50 zwischen Masse und Bank aufgeteilt werden.

Soweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat sie das Landgericht zurückgewiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob ein Insolvenzverwalter, der mit dem Sicherungszessionar eine Vereinbarung über einen Forderungseinzug durch Rechtsanwälte auf Kosten der Masse bei quotaler Aufteilung der erzielten Erlöse vereinbart hat, einen Abzug der hierfür entstandenen Kosten bei der Verwaltervergütung hinnehmen müsse, wenn die Insolvenzmasse aufgrund dieser Vereinbarung im Ergebnis günstiger stehe als im Falle eines Forderungseinzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblichkeit. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Dies ist hier nicht ansatzweise erfolgt.

2. Auch eine andere Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Nach der ständigen, von der Rechtsbeschwerde selbst zitierten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.

Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; , ZIP 2005, 36, 38; v. - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat das Landgericht zugrunde gelegt.

Der Senat hat zwar im Beschluss vom (aaO) dahingestellt sein lassen, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen darf. Ob dies allgemein zutrifft und auch für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter gilt, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall bestand in den fraglichen Fällen kein Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, es habe sich um äußerst problematische Fälle gehandelt, ist offensichtlich unzutreffend. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vielmehr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesen Fällen jeweils nicht erforderlich war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die kostenauslösenden Tätigkeiten betrafen die Geltendmachung von Forderungen gegen einen falschen Schuldner. Ein weiterer Schuldner hatte die Rechnung lediglich verlegt. Ein dritter Schuldner konnte nicht ermittelt werden. Der vierte Schuldner hat eine unstreitig aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht. Im letzten Fall wurde lediglich aus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken versucht.

3. Auch die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einem Beschluss des Landgerichts Aachen (ZInsO 2007, 768 f) liegt nicht vor.

Beide Entscheidungen legen die Rechtsprechung des Senats zugrunde und entscheiden nach Maßgabe der Einzelfälle. Divergierende Obersätze wurden nicht aufgestellt.

Fundstelle(n):
ZAAAC-85236

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein