Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Karlsruhe in Freiburg, 9 W 56/07 vom
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; , WM 2005, 76, 77).
Fundstelle(n):
FAAAC-85234
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein