BGH Beschluss v. - 4 StR 246/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44 Satz 1; StPO § 44 Satz 2; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Bochum, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie ferner wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung, dass er auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil verzichte. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ebenfalls Rechtsmittelverzicht.

Nunmehr hat der Angeklagte mit persönlichem Schreiben vom entsprechend seiner dem Schreiben beigefügten "Eidesstattlichen Versicherung" den Rechtsmittelverzicht widerrufen und zur Begründung ausgeführt, seine Anwälte hätten den Rechtsmittelverzicht sowie sein angebliches Geständnis "durch Erpressung, Nötigung, Mobbing u.a." ohne seine Zustimmung für ihn abgegeben.

Der Senat wertet das Schreiben des Angeklagten vom als Revisionseinlegung. Das Rechtsmittel erweist sich indes als unzulässig.

Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht. Denn dieser Rechtsmittelverzicht war nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht wirksam, da dem Urteil eine Urteilsabsprache zu Grunde lag, ausweislich des Sitzungsprotokolls aber die erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGHSt - GS - 50, 40 f.). Die Revision ist jedoch unzulässig, da sie verspätet, nämlich nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Ist eine gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und deshalb der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten nicht wirksam erfolgt, kann er zwar noch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (; ; BGH, Beschluss vom [19.]04.2005 - 5 StR 586/04; ). Einer unbefristeten Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, steht entgegen, dass die Frage der Rechtskraft durch eine klare Fristenregelung eindeutig geklärt sein muss und durch die Rechtsmitteleinlegungsfrist geklärt ist. Der Rechtsmittelberechtigte, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt, nachdem ihm die Rechtsmittelbelehrung ohne qualifizierte Belehrung erteilt wurde, darf nicht besser stehen, als derjenige, der keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat (BGHSt 50, 40, 62). Verspätungsgründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglichen könnten, sind nicht gegeben. Auch käme eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 44 Satz 1 StPO - die hier nicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einerseits die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO für die unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung kommt (). Andererseits konnte der Angeklagte nicht glaubhaft machen (§ 45 Abs. 2 StPO), dass er aufgrund unstatthafter Einwirkungen auf Rechtsmittel verzichtet und ein solches daher nicht fristgerecht eingelegt hat, weil er sich unverschuldet zu Unrecht daran gebunden hielt. Die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Der Vorsitzende Richter und der beteiligte Staatsanwalt sind den Behauptungen des Verurteilten ausdrücklich entgegengetreten. Die als Anlage zum Schreiben vom vorgelegte eidesstattliche Versicherung belegt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht (vgl. dazu Meyer-Goßner, [StPO 51. Aufl.], § 45 Rdnr. 8/9)".

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom - 4 StR 207/08).

Fundstelle(n):
UAAAC-85187

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