Leistungsort bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unternehmer in Drittländern, wenn diese auf Strecken im Inland, übrigen
Gemeinschaftsgebiet und Drittland gefahren werden
Leitsatz
Wird ein Beförderungsmittel an einen im Drittland ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet und wird das Fahrzeug
von diesem sowohl im Drittlandsgebiet als auch im Inland, als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet genutzt, so liegt jedenfalls
hinsichtlich der auf Drittländer entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des mietenden Unternehmers und hinsichtlich
der auf das Inland entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des vermietenden Unternehmers. Hinsichtlich der auf
das übrige Gemeinschaftsgebiet entfallenden Streckenanteile spricht Art. 58 MwStSystRL dafür, den Leistungsort am Sitz des
Vermieters anzunehmen.
Ist eine geänderte Steuerfestsetzung rechtswidrig, aber gleichwohl bestandskräftig geworden, so ist die Festsetzung von Zinsen
auf den Unterschiedsbetrag zur ursprünglichen – rechtmäßígen – Steuerfestsetzung rechtswidrig, da die Steuer erst durch den
rechtswidrigen Änderungsbescheid entstanden ist.
Fundstelle(n): WAAAC-85143
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