Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung von zur Wiederausfuhr bestimmten Nichtgemeinschaftswaren
Leitsatz
Nichtgemeinschaftsware befindet sich in der Zeit zwischen der Anmeldung zur Wiederausfuhr und der tatsächlichen Wiederausfuhr
unter zollamtlicher Überwachung. Ist die unter zollamtlicher Überwachung stehende Ware an einem zugelassenen Ort gelagert,
der nicht so eng umgrenzt ist, dass die Zollbehörden jederzeitig zielgerichtet zugreifen können, ist ihr Zugriff jedenfalls
dann nicht mehr gesichert und die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn ihnen der genaue Aufenthaltsort weder
bekannt ist noch ohne weiteres benannt werden kann. In diesem Fall ist eine Ware dann entzogen, wenn sie irrtümlich in einen
Container verpackt worden ist ohne dass durch eine äußerliche Kennzeichnung des Containers ein Bezug zu der Ware bzw. ihren
Dokumenten besteht. Eine spätere Ausfuhr der Ware vermag die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nicht zu heilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAC-85136
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