Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei Unterschreitung
des 10-jährigen „Erdienenszeitraums”
Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung trotz Rechtsirrtums der Klägerin über die Rechtsfolgen in einem Folgejahr
Leitsatz
1. Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 37,5 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zeitgleich eine Pensionszusage
und konnte jeder der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer den darin liegenden Vermögensvorteil jeweils nur mit Zustimmung
des anderen Gesellschafters erlangen, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete
Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze
für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
unstreitig zu keiner vGA führt.
2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nach der BFH-Rechtsprechung
nicht mehr „erdienen”, wenn der Zeitraum von der Erteilung der Pensionszusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (hier:
65. Geburtstag als voraussichtlicher Beginn der Altersrente) weniger als 10 Jahre beträgt, mit der Folge, dass die Pensionszusage
zu einer vGA führt. Dass die 10-Jahresfrist in der BFH-Rechtsprechung ursprünglich auf § 1 BetrAVG i.d.F. vom gefußt
und sich die arbeitsrechtliche Rechtslage mit Ablauf des Jahres 2000 verändert hat, führt nicht dazu, dass die BFH-Rechtsprechung
in Streitjahren nach 2000 (hier: Streitjahr 2001) nicht mehr anzuwenden wäre.
3. Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer GmbH und dem Finanzamt über die Frage, in welchem Umfang eine Zahlung an
einen ausgeschiedenen Gesellschafter für den Erwerb eigener Anteile von diesem Gesellschafter geleistet wurde bzw. in welcher
Höhe sie eine Abfindung für einen „lästigen Gesellschafter” darstellt, ist auch dann wirksam, wenn die steuerlich fachkundig
vertretene GmbH die Rechtsfolgen unrichtig beurteilt und übersehen hat, dass der beim Verkauf dieser eigenen Anteile durch
die GmbH in einem Folgejahr entstehende Verlust gemäß § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz
bleibt und somit zu keinem rücktragsfähigen Verlust führen kann. Das gilt auch dann, wenn dieser Verlust im Rahmen der tatsächlichen
Verständigung angesprochen worden ist, dem Finanzamt dabei aber nicht deutlich geworden ist, dass die GmbH unzutreffend von
einer steuerlichen Abziehbarkeit des Verlusts ausging.
Fundstelle(n): StBW 2008 S. 1 Nr. 17 RAAAC-85110
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