Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungskonform
Leitsatz
Der für 2001 geltende Kinderfreibetrag i. H. von 3.456 DM pro Elternteil ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom (BGBl 2000 I S. 1479) verfassungskonform. Soweit
der Gesetzgeber mit diesem Gesetz in § 1612b Abs. 5 BGB einen Unterhalt i. H. von 135% des Regelbetrags festgelegt hat, ist
dies für das Steuerrecht ohne Bedeutung; da weder Art. 6 Abs. 1, 2 GG noch das Sozialstaatsprinzip eine Anknüpfung des Kinderfreibetrags
an den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt gebieten, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Steuerrecht auf den
sozialhilferechtlichen Bedarf abzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1378 Nr. 17 QAAAC-85106
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