Kein Erlöschen der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung bei freiwilliger Rückabwicklung der Grundstücksschenkung nach
Eintritt des Bewusstseins über das Bestehen einer Schenkungsteuerpflicht
Keine Nichtigkeit eines zu einer gemischten Schenkung führenden Grundstückskaufvertrags wegen zu niedrigem Kaufpreis
Summarische Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Erwirbt der Sohn eines Kaufmanns von diesem ein Geschäftsgrundstück zu einem wesentlich unterhalb des Verkehrswert liegenden
Preis, ohne sich Gedanken über die schenkungsteuerlichen Folgen zu machen, sodass die Schenkungssteuer auch nicht Geschäftsgegenstand
des Kaufvertrags wird, führt die –nach der Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung– wegen Fehlens eines zivilrechtlichen
Rückforderungsrechts des Schenkers aus freien Stücken des Beschenkten erfolgte Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags
nicht zum Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Ein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Rücktritt vom Schenkungsvertrag wegen Eintritts nicht erwarteter schenkungsteuerrechtlicher
Folgen setzt voraus, dass die Vertragsparteien den Umstand, dass keine Schenkungsteuer anfällt, bei Abschluss des Vertrags
als für den Vertragsabschluss übereinstimmend vorausgesetzt haben. Die Vertragsparteien müssen nach eigener Prüfung oder fachlicher
Auskunft davon ausgegangen sein, dass keine Schenkungsteuer anfällt. Sie müssen diesem Gesichtspunkt eindeutig erkennbar maßgebende
Bedeutung zugemessen haben. Die Feststellungslast hierfür trifft den Steuerpflichtigen. Nicht durch eigene Sachkunde oder
fachliche Informationen abgesicherte Vermutungen sind keine wesentlichen Vorstellungen in diesem Sinne.
3. Übersteigt der Verkehrswert eines Grundstücks den in einem Grundstückskaufvertrag zwischen nahen Angehörigen vereinbarten
Kaufpreis bei Weitem, ist der Vertrag nicht allein aufgrund der tatsächlichen Vermutung, dass derjenige, der eine besonders
grob überhöhte Gegenleistung verlangt, in verwerflicher Absicht i.S. des 138 BGB handelt, nichtig. Die Vermutung gilt weder
bei gemischten Schenkungen, noch bei einem Kaufmann als Benachteiligtem.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1339 Nr. 21 GAAAC-85105
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