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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 157/02

Gesetze: MinöStG 1999 § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. aMinöStG 1999 § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG 1999 § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 1999 § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Höhe der Mineralölsteuervergütung für das im Zusammenhang mit einer KWK-Anlage im Bereich der mit einer sog. Low-Dust-Schaltung ausgestatteten Rauchgasreinigung zum Aufheizen des Rauchgases in einem Brenner verwendete Mineralöl

Leitsatz

1. Wurden die Kesselanlagen einer zu 98 % mit Kohle betriebenen Kraftwärmekopplungs-Anlage (KWK-Anlage) nachträglich mit einer Rauchgasreinigungsanlage ausgestattet, wobei die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Entstickungsanlage in einer sog. Low-Dust-Schaltung angeordnet sind, ist das in diesem Bereich für den Betrieb des Brenners zum Aufheizen des Rauchgases verwendete Mineralöl nicht nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG vergütungsfähig. Bei diesem Mineralöl handelt es sich nicht um in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendetes Mineralöl, sondern um ein Verheizen i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 i.V.mit § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MinöStG.

2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG ist semantisch doppeldeutig und nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um die Verwendung von Mineralöl in „sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme” handeln muss, sondern, dass die Verwendung „zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme” in „sonstigen Anlagen” zu erfolgen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-85099

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