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BFH 15.05.2008 IV R 77/05, StuB 14/2008 S. 569

Gewerbesteuer | Weitergereichte Darlehen als Dauerschulden

Darlehen, die einen getrennte Großhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte gewährt werden, sind Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG a. F., wenn mit den weitergereichten Darlehen eine Getränkebezugsverpflichtung verbunden ist.

Praxishinweise: Eine Dauerschuld liegt vor, wenn eine Schuld nicht nur eine vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals darstellt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch für durchlaufende Kredite. Solche liegen aber nur vor, S. 570wenn die Kreditaufnahme im fremden Interesse erfolgt und der Stpfl. keinen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel erzielt. Bei einem weitergereichten Brauereidarlehen fehlt es an einer solchen Fremdnützigkeit, da mit der Darlehensgewährung eine Bindung der Kunden an den Großhändler verbunden ist und dieser...