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Einkommen-/Lohnsteuer | Lohnsteuerpauschalierung nur bei typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten
Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Praxishinweise: Die (privilegierte) Pauschalierung von Aushilfstätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft mit einem ermäßigten Pauschsteuersatz ist auf die „ Urproduktion” beschränkt. Diese Urproduktion umfasst beim Spargel das Stechen, Waschen, Trocknen und Sortieren. Das Schälen zählt nicht mehr zu dieser Urproduktion, da es dazu führt, dass der Spargel für Zwecke der (Direkt-)Vermarktung zu einem Produkt mit anderer Marktgängigkeit wird und auch mit einem anderen Preis vergütet wird. Es handelt sich also um eine nicht begünstigte Weiterverarbeitung.