ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Pensionszusagen
I. Unmittelbare und mittelbare Zusagen
1. Unmittelbare Zusagen
Als „Pensionszusagen” werden Versorgungszusagen in der Form eines Altersruhegelds, einer Invalidenrente oder einer Witwenversorgung bezeichnet. Verpflichtet sich der Betrieb gegenüber einem Arbeitnehmer bzw. einer sonstigen Person im Versorgungsfall selbst zur Erbringung entsprechender Versorgungsleistungen, liegt eine unmittelbare Pensionszusage vor.
I. d. R. werden die Pensionsleistungen bei Invalidität (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit), bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder anlässlich des Todes des Pensionsberechtigten gezahlt, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist und die laufenden Gehaltszahlungen eingestellt sind. Die Zahlungen können einmalig, befristet (z. B. Waisen-, Vollwaisen-, Kinder- und Erziehungsrenten) oder lebenslänglich (z. B. bis zum Tod des Berechtigten oder der Hinterbliebenen) erfolgen.
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Aktives
Arbeitsverhältnis | Versorgung auslösendes Ereignis
(z. B. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, Tod) |
Der Betrieb erteilt
d... |