ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Baulast
Für die sich im Zusammenhang mit der Übernahme einer Baulast ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung darf weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden.
Übernimmt der Betreiber eines Parkhauses gegen Zahlung eines Einmalbetrages die Verpflichtung, interessierten Mietern gegen Zahlung einer üblichen Miete, eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen bereitzuhalten, darf für die daraus resultierende Verpflichtung keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1983 II S. 572). Maßgebend hierfür ist, dass die Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend bestimmt ist.