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Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist
Für die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung mittels Ausdrucks durch das Empfangsgerät trägt das Finanzamt die Feststellungslast. Ist über im Jahr 2003 mit dem Ziel der Antragsveranlagung abgegebene Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 am noch nicht bestandskräftig entschieden worden, ist das Finanzamt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. zur Durchführung der Veranlagungen verpflichtet. Die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO tritt auch ein, wenn der Steuerpflichtige nach § 56 EStDV – unter Einschränkung der sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden allgemeinen Steuererklärungspflicht – nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet war. Eine Auswirkung des § 56 EStDV auf den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO verstieße gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit. Entst...