EStR R 49.3 (Zu
§ 49
EStG)
Zu
§ 49
EStG
R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter
Steuerpflicht
Einführung(1) Die
Einkommensteuer-Richtlinien in der
geänderten Fassung (Einkommensteuer-Richtlinien 2008 –
EStR 2008) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur
einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2008 sind für die
Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2008
anzuwenden. Die EStR 2008 sind auch für frühere
VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
darstellen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl I S.
4210, 2003 I S. 179,
BStBl I S. 1209), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 (BGBl I S.
1856) zu Grunde.(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen
Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend
auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer.