Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten
Leitsatz
1. Beendet die Finanzbehörde die im Einspruchsverfahren eingetretene Verfahrensruhe dadurch, dass es die Steuer vorläufig
festsetzt, bedarf es vor Erlass der Einspruchsentscheidung keiner Mitteilung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Steuerfestsetzung und über den Einspruch können im gleichen Schriftstück bekannt gegeben
werden.
2. Die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO tritt nur insoweit ein, als der Steuerpflichtige die Musterverfahren,
auf die er sich beruft, konkret bezeichnet.
3. Die gesetzliche Verfahrensruhe endet kraft Gesetzes mit der höchstrichterlichen Entscheidung über das Musterverfahren.
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH führt nur dann zu einer erneuten Verfahrensruhe, wenn der Einspruchsführer
gesondert auf diese verweist.
5. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt kein „Entschleunigungsgebot”, das es gebietet, Einspruchsverfahren zwecks Vermeidung von Prozessen
ruhen zu lassen.
6. Geht der Rechts- und Sachvortrag des Klägers nicht über dasjenige hinaus, was bereits in dem beim BFH anhängigen Musterverfahrens
vorgetragen worden ist, fehlt der Klage, mit der der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung
geltend macht, das Rechtsschutzbedüfnis, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt hat.
7. § 3 Nr. 12 S. 1 EStG kann nicht in verfassungskonformer Weise dahin ausgelegt werden, dass der Begriff „Mitglied des Bundestages”
durch „jeder Steuerpflichtiger” zu ersetzen ist.
8. Es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch nach
der Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte seit 2005 nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1026 Nr. 16 EFG 2008 S. 1352 Nr. 17 PAAAC-84344
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