Kapitalertragsteuererstattung bei Gewinnausschüttungen an eine "société par actions simplifiée"
Leitsatz
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 Abs. 2 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Mutter-Tochter-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass auch eine
französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" bereits in den Jahren vor 2005 als "Gesellschaft
eines Mitgliedstaats" im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft
im Jahr 1999 ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gewähren
ist?
2. Für den Fall, dass die Frage 1. zu verneinen ist:
Verstößt Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Mutter-Tochter-Richtlinie insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48
EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zwar
für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer "société anonyme", "société en commandite par actions" oder
"société à responsabilité limitée", nicht aber für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer "société par
actions simplifiée" bei Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle
vorschreibt?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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