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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 92/06

Gesetze: EStG 2000 § 2 Abs. 3, EStG 2000 § 10d Abs. 1, EStG 2000 § 10d Abs. 4, EStG 2000 § 17 Abs. 1, EStG 2000 § 17 Abs. 2, EStG 2000 § 17 Abs. 4, EStG 2000 § 26, EStG 2000 § 26b, AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, AO § 164 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3

Verlustvortrag

Verlustrücktrag

nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils

Insolvenz

Bürgschaft

Leitsatz

1. Über Grund und Höhe des abziehbaren (rücktragbaren) Verlusts ist nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Veranlagungsjahr zu entscheiden, in dem sich der Verlustrücktrag einkommensteuerlich auswirkt bzw. auswirken soll.

2. Der verbleibende Verlustabzug ist so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte.

3. Weist die bestandskräftige und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus, ist eine erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht möglich.

4. Ein steuerlich zu berücksichtigener Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsteht nur dann bereits vor dem Liquidationszeitpunkt der Gesellschaft, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

5. Wird im Insolvenzeröffnungsverfahren über die GmbH noch ermittelt, welche Aktiva vorhanden sind, und verhandelt der GmbH-Gesellschafter noch über den Umfang seiner Inanspruchnahme als Bürge für die GmbH, steht nicht hinreichend sicher fest, ob noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 650 Nr. 11
LAAAC-84328

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