nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils
Insolvenz
Bürgschaft
Leitsatz
1. Über Grund und Höhe des abziehbaren (rücktragbaren) Verlusts ist nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Veranlagungsjahr
zu entscheiden, in dem sich der Verlustrücktrag einkommensteuerlich auswirkt bzw. auswirken soll.
2. Der verbleibende Verlustabzug ist so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und
des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte.
3. Weist die bestandskräftige und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung einen positiven Gesamtbetrag
der Einkünfte aus, ist eine erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht möglich.
4. Ein steuerlich zu berücksichtigener Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsteht nur dann
bereits vor dem Liquidationszeitpunkt der Gesellschaft, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
5. Wird im Insolvenzeröffnungsverfahren über die GmbH noch ermittelt, welche Aktiva vorhanden sind, und verhandelt der GmbH-Gesellschafter
noch über den Umfang seiner Inanspruchnahme als Bürge für die GmbH, steht nicht hinreichend sicher fest, ob noch nachträgliche
Anschaffungskosten anfallen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 650 Nr. 11 LAAAC-84328
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