Die Errichtung eines arbeitsteiligen Systems in der Ferkelerzeugung ist steuerrechtlich kein Rechtsmissbrauch im Sinne des
§ 42 AO
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO.
Allein der Umstand, dass ein Stpfl. in Liefervorgänge als Leistungsempfänger wie als Leistender eingeschaltet war, führt
zu keiner unangemessenen Rechtsgestaltung.
Die Errichtung eines arbeitsteiligen Systems in der Ferkelerzeugung, bei dem auf Basis langfristiger Liefer- und Abnahmeverträge
Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe und die Ferkel von den Zuchtbetrieben an Aufzuchtbetriebe
abgegeben werden, muss nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Fundstelle(n): JAAAC-84320
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