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FG Köln Beschluss v. - 10 K 6227/04 EFG 2008 S. 872 Nr. 11

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2, EStG § 46 Abs 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55j, FGO § 138 Abs. 1

Kostenrecht; Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG:

Abgrenzung von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO; Abgrenzung von Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung)

Leitsatz

1) Abgesehen von dem Fall der Untätigkeitsklage ist § 138 Abs. 1 FGO nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar.

2) § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als die Vorschrift den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, der die Amtsveranlagung auf Fälle positiver Einkünfte von über 410,00 begrenzt, auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 erweiterte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1360 Nr. 21
EFG 2008 S. 872 Nr. 11
OAAAC-84314

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