SCEAG § 21

Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 2: Monistisches System

§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

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KAAAC-84295