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Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter Kirchensteuer
Bei der Erstattung von Sonderausgaben handelt es sich nicht um „negative Ausgaben” mit der Folge, dass sie als solche gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr ihrer Leistung, also dem Jahr der Erstattung, steuerlich ab- bzw. anzusetzen sind. Die Erstattung von Kirchensteuer nach einem Teilerlass, der einen gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen und die eigenständige, stattgebende Entscheidung der Kirche nach § 227 AO i. V. mit Landeskirchensteuerrecht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren voraussetzt, ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. Ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Erstattungsüberhang ist mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbeschei...