BFH Beschluss v. - IX B 11/08

Mittelbare Grundstücksschenkung keine Anschaffung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG; keine Revisionszulassung bei materiell-rechtlichen Fehler; Rüge unzureichender Sachaufklärung

Gesetze: EigZulG § 2 Abs. 1, FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug: EZ

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt,ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die —soweit ersichtlich— geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Mit seinen Ausführungen macht der —fachkundig vertretene— Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, sondern setzt lediglich seine eigene Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG); damit rügt er aber allenfalls materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. , BFH/NV 2002, 359). Soweit die anderweitige Beurteilung des verwirklichten Sachverhalts als Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) aufgefasst werden sollte, fehlt es zu dessen Darlegung bereits an den erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG.

2. Soweit der Kläger mit seinen unter „Verfahrensmangel” laufenden Ausführungen (konkludent) die Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung rügt, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Vielmehr ist das FG nach Maßgabe der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 29; vom IX R 59/04, BFH/NV 2006, 2040; , BFH/NV 2006, 2234, m.w.N.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger von seinen Eltern Tage zuvor zugewandte Geldbetrag auf sein Konto zum Zweck des konkret in Aussicht genommenen Grundstückserwerbs überwiesen wurde und damit eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit keine Anschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes vorlag; entsprechend waren auch keine nachträglichen Herstellungskosten begünstigt. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Verfügbarkeit des Geldbetrags auf dem Konto des Klägers steht dem angesichts der vom FG als hinreichend konkret gewerteten elterlichen Zusage nicht entgegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1459 Nr. 9
BAAAC-84006