BFH Beschluss v. - V B 161/07

Bestimmung des Leistungsempfängers bei Anschaffung eines Pkw

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5 937,94 € aus der Anschaffung eines PKW geltend.

Die Klägerin hatte den PKW am in ihrem Namen bei einem Autohändler bestellt. Die Auftragsbestätigung vom sowie die Rechnung vom sind ebenfalls an die Klägerin adressiert.

Den Kaufpreis des PKW überwies der Gesellschafter E teilweise, nämlich in Höhe von 34 000 €, von seinem Privatkonto; im Übrigen gab er seinen gebrauchten PKW für 9 000 € in Zahlung. Das Fahrzeug wurde auf den Gesellschafter E zugelassen. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden auf seinen Namen ausgestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) versagte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom den Vorsteuerabzug.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der PKW sei nicht an die Klägerin, sondern an deren Gesellschafter E geliefert worden. Von einer Lieferung des PKW an die Klägerin könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesellschafter E im Fahrzeugbrief eingetragen worden sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr tatsächlich die Verfügungsmacht an dem PKW verschafft worden sei und sie damit den PKW für ihr Unternehmen bezogen habe. Die Umstände der Finanzierung, Nutzung und Unterhaltung des PKW sprächen dagegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie meint, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

2. Im Streitfall hat die Klägerin keinen dieser Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. , BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, aus welchen Gründen und ggf. von welcher Seite die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1332, m.w.N.).

bb) Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Ihr Vortrag, die „Rechtsfrage, ob eine Eintragung im Kfz-Brief eine erhebliche Indizwirkung entfaltet, oder vielmehr der Besitz des Fahrzeugbriefes eine Indizwirkung entfaltet, (sei) noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt worden und (habe) daher grundsätzliche Bedeutung, da Finanzämter und Gerichte in einer Vielzahl von derartigen Fällen zu entscheiden (hätten)”, genügt den Anforderungen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

Vielmehr wendet sich die Klägerin im Kern gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann sie aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom II B 115/03, BFH/NV 2005, 1004; vom VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).

b) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Die Klägerin meint, es läge „eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der vom Gericht angenommenen Indizwirkung der Eintragung in den Fahrzeugbrief und der Maßgabe, dass bei Fahrzeugen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nur die einzelnen Gesellschafter Halter sein (könnten). Die Praxis der Straßenverkehrsämter würde nach konsequenter Einbeziehung der Rechtsauffassung des Gerichts nun obsolet werden. Um dieses zu verhindern, (sei) eine Rechtsfortbildung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erforderlich”.

Diese Ausführungen sind bereits deshalb nicht schlüssig, weil ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung des Straßenverkehrsamts (Zulassungsstelle) zwar die Zulassung eines PKW auf eine GbR nicht möglich ist, aber die Zustimmung „in solchen Fällen auf den Namen eines Gesellschafters mit dem Zusatz u.a., Firmenanschrift” erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Zulassung eines PKW durchaus kenntlich gemacht werden kann, ob der PKW zulassungsrechtlich der Gesellschaft oder deren Gesellschafter zugeordnet werden soll.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1546 Nr. 9
TAAAC-84000