Keine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezügegrenze
Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater des am . 1983 geborenen M, für den er Kindergeld bezog. Mit Bescheid vom hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge von M für dieses Jahr den Grenzbetrag von 7 680 € übersteigen würden. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkünfte bezog die Familienkasse die Sozialversicherungsbeiträge von M ein. Gegen den Aufhebungsbescheid wandte sich der Kläger mit Einspruch, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom zurückwies.
Unter dem Datum des bat der Kläger um Überprüfung seines Einspruchs und „Neuberechnung” der Kindergeldfestsetzung für die Jahre 2004 und 2005. Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom eine Änderung des Aufhebungsbescheides vom ab, da die Grundsätze des (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) auf bestandskräftig entschiedene Fälle nicht anzuwenden seien.
Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Das Finanzgericht führte aus, trotz des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 könne der bestandskräftige Aufhebungsbescheid nicht zugunsten des Klägers geändert werden, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergebe.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 Abs. 1 FGO).
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben worden ist, auch dann nicht im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005 Beilage 3, 260 geändert werden kann, wenn die Familienkasse den Verwaltungsakt bzw. die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung erst nach der vom datierenden Entscheidung des BVerfG erlassen hat, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat im Urteil vom III R 31/06 (BFH/NV 2007, 392) bereits über einen Sachverhalt befunden, in dem ein Aufhebungsbescheid nach dem , aber noch vor Veröffentlichung des genannten Beschlusses des BVerfG (Pressemitteilung vom ) ergangen und in Bestandskraft erwachsen ist. Der Senat hat hierzu entschieden, dass dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit des materiell-rechtlich unzutreffenden Bescheides führt und dass auch in einem derartigen Fall keine Änderungsvorschrift zugunsten des Kindergeldberechtigten eingreift. Hieran hält der Senat fest.
2. Die außerdem problematisierte Rechtsfrage, ob die Änderung eines Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann möglich ist, wenn die Prognose über die Einkünfte und Bezüge noch während des laufenden Kalenderjahres korrigiert wird, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da der Aufhebungsbescheid vom bestandskräftig ist, so dass die Frage, ob im Streitfall § 70 Abs. 4 EStG zu Recht angewandt wurde, nicht mehr geprüft werden kann (s. hierzu Senatsurteil vom III R 82/04, BFH/NV 2006, 1008).
Fundstelle(n):
TAAAC-83991