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Vorsteuerabzug einer GmbH, die ein vom Geschäftsführer genutztes Wohnhaus errichtet
Errichtet eine GmbH ein Wohnhaus, das teilweise durch die Geschäftsführer unentgeltlich privat und teilweise unternehmerisch genutzt wird, darf die GmbH die Vorsteuer abziehen – der Leistungsbezug erfolgt für den unternehmerischen Bereich der GmbH. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnräume an die Geschäftsführer der GmbH stellt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg aber keine umsatzsteuerfreie Vermietung, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe dar.