Leitsatz
[1] Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den "sonstigen Lebensunterhalt" in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners.
Gesetze: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 289 Abs. 1 Satz 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
Instanzenzug: AG Arnsberg, 21 IK 7/04 vom LG Arnsberg, 6 T 56/06 vom
Gründe
I.
Auf Antrag des Schuldners vom wurde über sein Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bis zum bestimmten Frist zur Stellung von Versagungsanträgen mit Schriftsatz vom beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Das Insolvenzgericht hat dem stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet.
1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO (tatsächlich gemeint sein dürften die §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) versagt, weil der Schuldner in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht habe. Entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, habe er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten geldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Eröffnungsantrag nicht aufgeführt. Hinsichtlich des unter Ziffer 25 erfragten sonstigen Lebensunterhalts habe er die Angabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen durch Gewährung mietfreien Wohnens unterlassen; dass er an anderer Stelle auf die Frage nach seinen Wohnkosten angegeben habe, monatlich lediglich 50 € auf die Nebenkosten zu zahlen, ändere nichts an dem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht, erschöpfende Angaben zu seinen Einkünften zu machen.
2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtbeschwerde mit Erfolg.
a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
b) Es ist schon fraglich, ob der Schuldner überhaupt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat keinesfalls verheimlicht, dass er seine Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekommt. Aus seiner Antwort zur Höhe der Wohnkosten im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis ist auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Schuldner keine Kaltmiete bezahlt, sondern lediglich mit 50 € an den Nebenkosten beteiligt ist. Auch aus den unmittelbar nachfolgenden Angaben zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, in denen dieser seine Wohnkosten wahrheitsgemäß unter Bezugnahme auf die Anlage J mit 50 € angegeben hat, ergibt sich, dass der Schuldner eine Miete nicht zu zahlen hat.
Folgt man der Auffassung, nach der nur die pfändbaren Vermögenswerte aufzunehmen sind (so FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; Fuchs in Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1679, 1695; differenzierend Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 305 Rn. 25), so erscheint zweifelhaft, ob dies auch für solche Vermögenswerte gilt, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch hat. Geht man von einem strengeren Maßstab aus, nach dem der Schuldner verpflichtet sein soll, Angaben zu seinem Vermögen zu machen, die über die Offenbarungen im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO hinaus gehen (so MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 38; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 40; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 305 Rn. 21), so könnte möglicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils des mietfreien Wohnens verlangt werden. Letztlich kann dies jedoch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon wegen der grundsätzlichen fehlerhaften Beurteilung der Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit keinen Bestand haben.
c) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 9; v. - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150 Rn. 9).
Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt anfechtbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ( aaO Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat.
Dies gilt schon wegen der Unklarheit der gestellten Frage. Es heißt dort wörtlich:
"Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite ich durch:
..."
Dies lässt offen, worauf die Fragestellung konkret abzielt. Ob auch freiwillige Zuwendungen Dritter erfasst werden sollen, die dem Schuldner keine Geldbeträge zuwenden, erschließt sich aus der Fragestellung nicht. Im Übrigen durfte der Schuldner - wie sich aus den Ausführungen unter b) ergibt - ohne grobe Fahrlässigkeit der Auffassung sein, die Frage hinreichend beantwortet zu haben.
III.
Die Entscheidung des Landgerichts ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Antragsteller noch einen weiteren Versagungsgrund geltend gemacht hat, mit dem sich das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat.
Fundstelle(n):
KAAAC-83903
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja