Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung
Leitsatz
Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur dann vor, wenn der zu
Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG
vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1416 Nr. 22 EFG 2008 S. 1411 Nr. 17 VAAAC-83798
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