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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1798/03 EFG 2008 S. 1852 Nr. 23

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 18 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 18 Buchst. c, AO § 14, AO § 52 Abs. 2 Nr. 2, AO § 53, AO § 55, AO § 56, AO § 65, AO § 66 Abs. 1, AO § 66 Abs. 2, AO § 66 Abs. 3, AO § 68 Nr. 1 Buchst. a, SGB XII § 71 Abs. 2 Nr. 1, SGB XII § 71 Abs. 2 Nr. 5

Im Rahmen eines „betreuten Wohnens” für überwiegend über 75 Jahre alte Menschen angebotene Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen eines im Bereich der freien Wohlsfahrtspflege tätigen gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Begriff der Altenhilfe

Auswirkungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf das Ausschließlichkeitsgebot

Leitsatz

1. Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der in Zusammenarbeit mit dem Vermieter im Bereich eines „altenbetreuten Wohnens” eigenständig auf Selbstkostenbasis Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen für mehrheitlich über 75 Jahre alte Senioren anbietet bzw. vermittelt, unterhält auch dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb i.S. von § 66 i.V.mit § 68 Nr. 1a AO, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen teilweise nicht unmittelbar aus Verträgen mit den Senioren, sondern mit dem Vermieter ergeben und wenn der Verein von dem Vermieter monatlich unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeinnützigen Leistungen eine Mindestzahlung erhält.

2. Die Altenhilfe umfasst nach dem Selbstverständnis der Wohlfahrtsverbände die Beratung, Altenclubs, Mahlzeitendienste, Altenerholung oder Altentagesstätten. Als steuerbegünstigte Maßnahmen in diesem Sinne kommen gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 – 5 SGB XII insbesondere solche zur Unterstützung und Beratung, aber auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, in Betracht.

3. § 64 AO 1977 setzt den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in ein wie auch immer geartetes Verhältnis zum Umfang des (übrigen) gemeinnützigen Bereiches der Körperschaft, sondern durchbricht auch die Ausschließlichkeitsregel des § 56 AO.

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Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1852 Nr. 23
WAAAC-83789

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